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Kastinchen.de

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Kastanienfreunde - Förderverein Kastanienschule e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e.V."
  2. Der Verein hat den Sitz in Visselhövede. Der Verein wurde am 03.05.2010 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung, insbesondere durch die ideale und materielle Förderung der Kastanienschule Visselhövede, seiner Schülerinnen und Schüler. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
    • die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln, z.B. der multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten, Bibliotheksausstattungen u.a.,
    • die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen, wie z.B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften,
    • die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen der Schule, wie z.B. Schulfesten, Sportfesten, Theater- und Musikaufführungen, Tagen der offenen Tür, Schul-, Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und Veranstaltungen,
    • die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler, die Kooperation mit Sportvereinen,
    • die Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern,
    • die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, mit Hochschulen und Universitäten, mit der Wirtschaft, mit Kirchen, mit kulturellen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugendpflege, mit medizinischen und psychologischen Diensten,
    • die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den Schülern, Lehrern und anderem Personal der Schule dienlich sind sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse,
    • die Förderung der Gestaltungsmaßnahmen bezüglich der Schule und des Schulgeländes,
    • die Unterstützung von Aktivitäten, die der Verbesserung des sozialen Verhaltens und des Zusammenlebens dienen,
    • die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit der Schule u. a. der Unterstützung und Herausgabe von Schul- und Jahresberichten, Schülerzeitungen, der Aufbau und die Pflege eines Schul-Internetportals,
    • die Unterstützung und die Trägerschaft von Schulprojekten,
    • die Beschaffung von Mitteln für die Kastanienschule durch das Erheben von Mitgliedsbeiträgen und das Einwerben sonstiger Drittmittel, insbesondere von Spenden. Die gesetzlichen Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen erfolgen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • durch Ausschluss aus dem Verein,
    • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden bzw. der 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
    • dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin
    Des Weiteren sind der Schulelternratsvorsitz oder ein Vertreter und die Schulleitung oder ein Vertreter geborenes Mitglied (d.h. Von Amts wegen Mitglied) des Vorstands ohne Stimmrecht.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, die erste Amtszeit des 2. Vorsitzenden und des Kassenwartes nach Gründung des Vereins beträgt nur ein Jahr. Die unbegrenzte Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (m/w) jeweils gemeinsam mit einem weiterem Vorstandsmitglied.
  4. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  5. Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, telefonisch oder auf elektronischen Weg unter Einhaltung der Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  9. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§ 8 Kassenprüfung

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie die ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Jahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

Ihre Amtszeit beträgt im Normalfall zwei Jahre, einer der erstgewählten nach Gründung ist für die Dauer von einem Jahr zu wählen: Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Absendetermin und Versammlungstermin an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse zu erfolgen. Die Tagesordnung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstandes
    • Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes, sofern sie ansteht
    • Wahl des Kassenprüfers, sofern sie ansteht
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Beiträge, Verabschiedung von Beitragsordnungen, bei Bedarf
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten die für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
  3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der schienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als angelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

§ 11 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch behördliche Auflagen oder ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen.
  2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
  3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein muss.

§ 12

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 (3) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Visselhövede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Kastanienschule oder Nachfolgeeinrichtung(en) zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.05.2010 errichtet.